Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz der wesentlichen Frage zu widmen, welche Fassung des Wiener Sozialhilfegesetzes für die Zuerkennung von Dauerleistungen anzuwenden ist.
VwGH 13.12.2010, 2007/10/0091
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz der wesentlichen Frage zu widmen, welche Fassung des Wiener Sozialhilfegesetzes für die Zuerkennung von Dauerleistungen anzuwenden ist.
VwGH 13.12.2010, 2007/10/0091
