§ 2 Abs 2 AuslBG; § 4 Abs 2 ÄUG
Geprüft wurde, ob Trockenbauarbeiten einfache manipulative Tätigkeiten darstellen und ob diese ein selbständiges Werk iSd AÜG darstellen können.
VwGH 25.3.2010, 2008/09/0292
§ 2 Abs 2 AuslBG; § 4 Abs 2 ÄUG
Geprüft wurde, ob Trockenbauarbeiten einfache manipulative Tätigkeiten darstellen und ob diese ein selbständiges Werk iSd AÜG darstellen können.
VwGH 25.3.2010, 2008/09/0292
