Zusammenfassung: In vorgestellter Entscheidung hatte der UVS konsenslose Aufschüttungen in einem Landschaftsschutzgebiet zu beurteilen. Kann es als erschwerend angesehen werden, wenn gegen den Berufungswerber bereits ein anderes Verwaltungsstrafverfahren wegen desselben Tatbestandes anhängig ist?
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 1 lit b NaturschutzG Tirol; § 2 Abs 1 lit d VO über das Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhüttl

