Zusammenfassung: Der UVS hatte über die zeitliche Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides zu befinden.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 4 AVG; § 49 Abs 1 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die zeitliche Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides zu befinden.
Rechtsgrundlagen: § 62 Abs 4 AVG; § 49 Abs 1 VStG
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