Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Mangel eines Anbotes behebbar war.
Rechtsgrundlagen: § 96 BVergG; § 98 BVergG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Mangel eines Anbotes behebbar war.
Rechtsgrundlagen: § 96 BVergG; § 98 BVergG
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