Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob die Interessensregelung bei landwirtschaftlichen Grundstücken dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 2 Vlbg GVG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob die Interessensregelung bei landwirtschaftlichen Grundstücken dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 2 Vlbg GVG
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