Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, wann den Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften die Übermittlungspflicht nach § 13 Abs 4 AÜG trifft.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 4 AÜG; § 93 GewO; § 135 AÜG
Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, wann den Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften die Übermittlungspflicht nach § 13 Abs 4 AÜG trifft.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 4 AÜG; § 93 GewO; § 135 AÜG
