Zusammenfassung: Der UVS hatte über einen Fall der unverschuldeten Rechtsunkenntnis zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 BStMG; § 20 Abs 2 BStMG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über einen Fall der unverschuldeten Rechtsunkenntnis zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 BStMG; § 20 Abs 2 BStMG
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