Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einem Strafverfahren abgesehen werden kann(Missverhältnis von Aufwand und Untechtsgehalt der Tat).
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VstG
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Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einem Strafverfahren abgesehen werden kann(Missverhältnis von Aufwand und Untechtsgehalt der Tat).
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VstG
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