Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Geltendmachung von Nachbarrechten zu befinden.
Rechtsgrundlagen: § 74 GewO; § 75 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Geltendmachung von Nachbarrechten zu befinden.
Rechtsgrundlagen: § 74 GewO; § 75 GewO
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