Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob ein Zustellmangel vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 1 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte darüber zu entscheiden, ob ein Zustellmangel vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 1 AVG
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