Zusammenfassung: Der VwGH hatte über das Aussetzen von Strafverfahren und die nachträgliche Behebung von Straferkenntnissen zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 3 VstG
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Zusammenfassung: Der VwGH hatte über das Aussetzen von Strafverfahren und die nachträgliche Behebung von Straferkenntnissen zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 3 VstG
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