Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein Unterlassungsdelikt in ein Begehungsdelikt umgedeutet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG; § 50 Stmk JagdG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein Unterlassungsdelikt in ein Begehungsdelikt umgedeutet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG; § 50 Stmk JagdG
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