Zusammenfassung: der UVS hatte über Zulässigkeit eines Alternativangebotes zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG
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Zusammenfassung: der UVS hatte über Zulässigkeit eines Alternativangebotes zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG
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