Zusammenfassung: Der Autor beschreibt in seinem Beitrag die Regelung des § 52 Abs 2 AVG, die die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren regelt, und die damit zusammenhängenden Probleme. Dem Leser wird dargetan, wann ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen werden kann, und wann ein amtlicher beigezogen werden muss.
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