Zusammenfassung: Der VwGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung als Verzicht des BF angesehen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 51e VstG
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Zusammenfassung: Der VwGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung als Verzicht des BF angesehen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 51e VstG
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