Zusammenfassung: Der UVS hatte bez. des Einbringens von häuslichen Abwässern in eine Jauchengrube über die Rechtswidrigkeit nach dem Stmk. Baugesetzes zu befinden.
Rechtsgrundlagen: § 65 Abs 1 Stmk BauG; § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte bez. des Einbringens von häuslichen Abwässern in eine Jauchengrube über die Rechtswidrigkeit nach dem Stmk. Baugesetzes zu befinden.
Rechtsgrundlagen: § 65 Abs 1 Stmk BauG; § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG
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