Zusammenfassung: Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Erkenntnis näher auf das Günstigkeitsprinzip ein und erklärt abermals (wie in älterer VwGH Judikatur), dass ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz jedoch nicht, behördlich nicht weiter verfolgt werden darf.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 VstG; § 32 Abs 2 VstG

