Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein zur Überwachung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen betrautes Organ, der Vorwurf gemacht werden kann, sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht hinreichend von privatwirtschaftlichen Überlegungen geleitet lassen zu haben.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 Wiener Parkometergesetz; § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz; Art 18 B-VG

