Zusammenfassung: Dem Lenker kann zugemutet werden, eine fachkundige Person zur Bestimmung des Gewichts eines Ladeguts beizuziehen oder die Lademenge zu verringern. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe sind demnach nicht erfüllt.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 7a KFG; § 101 Abs 1 lit a KFG; § 21 Abs 1 VStG

