Zusammenfassung: Der Fahrzeuglenker ist infolge eines Sturzes mit dem Pkw in einen Bach zur Vorbeugung und Verhinderung allfälliger Gewässerverunreinigungen verpflichtet, unverzüglich die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes über den Unfall in Kenntnis zu setzen.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 2 WRG; § 31 Abs 1 WRG

