§ 71 AVG
Der VwGH erörtert, dass die fehlende Gelegenheit eines in Schubhaft befindlichen Fremden zur Kontaktierung eines Rechtsanwalts in seiner Muttersprache kein unabwendbares Ereignis darstellt, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte.
§ 71 AVG
Der VwGH erörtert, dass die fehlende Gelegenheit eines in Schubhaft befindlichen Fremden zur Kontaktierung eines Rechtsanwalts in seiner Muttersprache kein unabwendbares Ereignis darstellt, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte.
