Zusammenfassung: Die mündliche Geltendmachung einer Maßnahmenbeschwerde stellt einen nicht verbesserbaren Mangel dar.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 2 AVG; § 67c Abs 1 AVG; § 13 Abs 3 AVG
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Zusammenfassung: Die mündliche Geltendmachung einer Maßnahmenbeschwerde stellt einen nicht verbesserbaren Mangel dar.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 2 AVG; § 67c Abs 1 AVG; § 13 Abs 3 AVG
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