Zusammenfassung: Bei Nichtinanspruchnahme einer wasserrechtlichen Genehmigung kann der Betroffene auch nicht für die Nichtbefolgung der vorgeschriebenen Auflagen zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 137 Abs 2 WRG; § 1 Abs 1 VStG
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