§ 13 Abs 3 AVG; § 71 AVG
Die Nachholung einer versäumten Handlung ist als verbesserbarer Inhaltsmangel eines Wiedereinsetzungsantrags zu qualifizieren.
VwGH 17.10.2002, 2002/20/0273
§ 13 Abs 3 AVG; § 71 AVG
Die Nachholung einer versäumten Handlung ist als verbesserbarer Inhaltsmangel eines Wiedereinsetzungsantrags zu qualifizieren.
VwGH 17.10.2002, 2002/20/0273
