§ 51g Abs 3 Z 1 VStG; § 51i VStG
Ist die Behörde nicht mehr zur Feststellung einer ladungsfähigen Adresse eines ausländischen Zeugen in der Lage, kommt die Mitwirkungspflicht der Partei zum Tragen.
VwGH 3.9.2002, 2001/09/0018
§ 51g Abs 3 Z 1 VStG; § 51i VStG
Ist die Behörde nicht mehr zur Feststellung einer ladungsfähigen Adresse eines ausländischen Zeugen in der Lage, kommt die Mitwirkungspflicht der Partei zum Tragen.
VwGH 3.9.2002, 2001/09/0018
