§ 28 AuslBG
Der Sitz der Unternehmensleitung ist bei Übertretungen des § 28 AuslbG im Regelfall als Tatort zu qualifizieren. Die Angabe des Arbeitsortes bezweckt nur die Individualisierung der Tat.
VwGH 18.7.2002, 2002/09/0126
§ 28 AuslBG
Der Sitz der Unternehmensleitung ist bei Übertretungen des § 28 AuslbG im Regelfall als Tatort zu qualifizieren. Die Angabe des Arbeitsortes bezweckt nur die Individualisierung der Tat.
VwGH 18.7.2002, 2002/09/0126
