Zusammenfassung: Die Bestrafung wegen einer Missachtung des Abfallablagerungsverbots setzt das Vorliegen einer Mindestabfallmenge nicht voraus.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 1 stmk AWG
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Zusammenfassung: Die Bestrafung wegen einer Missachtung des Abfallablagerungsverbots setzt das Vorliegen einer Mindestabfallmenge nicht voraus.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 1 stmk AWG
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