§ 19 Abs 2 VStG; § 34 StGB
Die Ablegung eines Geständnisses infolge der Betretung auf frischer Tat wirkt ebenso wenig strafmildernd wie eine relative Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218
§ 19 Abs 2 VStG; § 34 StGB
Die Ablegung eines Geständnisses infolge der Betretung auf frischer Tat wirkt ebenso wenig strafmildernd wie eine relative Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218
