Zusammenfassung: Kläranlagen sind nicht sonderrechtsfähig, sondern als unselbständiger Grundstücksbestandteil zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 32 WRG; § 137 Abs 3 WRG; § 293 ABGB; § 297 ABGB; § 5 Abs 1 VStG
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Zusammenfassung: Kläranlagen sind nicht sonderrechtsfähig, sondern als unselbständiger Grundstücksbestandteil zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 32 WRG; § 137 Abs 3 WRG; § 293 ABGB; § 297 ABGB; § 5 Abs 1 VStG
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