Zusammenfassung: Die Errichtung von Parkplätzen kann als widmungsgemäße Nutzung qualifiziert werden, sofern die Parkplätze für ein bestehendes Betriebsgebäude benötigt werden.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 lit a Vlbg GVG
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Zusammenfassung: Die Errichtung von Parkplätzen kann als widmungsgemäße Nutzung qualifiziert werden, sofern die Parkplätze für ein bestehendes Betriebsgebäude benötigt werden.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 lit a Vlbg GVG
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