Zusammenfassung: Der Autor kommentiert eine Entscheidung des UVS Wien, der die Zulässigkeit der Ausschließung von Arbeitnehmern in Solarien von der gebotenen Wochenendruhe bestätigte und weist darauf hin, dass diese Rechtsansicht auch durch die kollektivvertragliche Bestimmung des § 4 des Kollektivvertrages für die Fachgruppe der Bäder Wiens und durch die analoge Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Abschn XIII Z 6 der Anl zur ARG-VO gestützt wird.

