Zusammenfassung: Die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen und Sanktionierungsakten setzt die Tatbegehung auf einer Strasse mit öffentlichem Verkehr voraus.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 StVO; § 1 Abs 1 KFG; § 1 Abs 1 FSG
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Zusammenfassung: Die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen und Sanktionierungsakten setzt die Tatbegehung auf einer Strasse mit öffentlichem Verkehr voraus.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 StVO; § 1 Abs 1 KFG; § 1 Abs 1 FSG
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