Zusammenfassung: Der UVS kontrolliert, welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung des Abrollens des Fahrzeugs vor dem Verlassen desselben veranlasst werden müssen und legt dar, dass auch nur ein teilweiser Ausstieg aus dem Wagen, der die Erreichbarkeit der Bremsen nicht mehr gewährleistet, als Verlassen des Fahrzeugs zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 5 StVO

