§ 6 Abs 1 AVG; § 66 Abs 4 AVG
Die Zurückweisung eines an die unzuständige Behörde gerichteten Antrags ist unzulässig, da dies eine abschließende Entscheidung darstellt, die jeder weiteren Entscheidung in dieser Angelegenheit entgegensteht.
§ 6 Abs 1 AVG; § 66 Abs 4 AVG
Die Zurückweisung eines an die unzuständige Behörde gerichteten Antrags ist unzulässig, da dies eine abschließende Entscheidung darstellt, die jeder weiteren Entscheidung in dieser Angelegenheit entgegensteht.
