§ 19 Abs 2 AsylG 1997; § 33 Abs 1 FrG 1997
Sofern kein unzulässiger oder unbegründeter Asylantrag vorliegt, steht die illegale Einreise eines Asylwerbers der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegen.
§ 19 Abs 2 AsylG 1997; § 33 Abs 1 FrG 1997
Sofern kein unzulässiger oder unbegründeter Asylantrag vorliegt, steht die illegale Einreise eines Asylwerbers der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegen.
