§ 23 Abs 1 ArbIG; § 26 Abs 3 ArbIG; § 9 VStG; § 28a Abs 3 AuslBG
Die §§ 28a Abs 3 AuslBG und 23 Abs 1 ArbIG, die eine Meldepflicht als Zulässigkeits- und Gültigkeitsvoraussetzung für die Bestellung verantwortlicher Beauftragter normieren, stellen leges speciales zu § 9 VStG dar.

