Zusammenfassung: Der UVS prüft im konkreten Fall die Rechtzeitigkeit eines geltend gemachten Einspruchs und erläutert, dass die allfällige Rechtsungültigkeit des Vermerks " Zustellung trotz Postsperre" auf die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges keinen Einfluss entfaltet.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 VStG; § 32 Abs 2 AVG; § 17 Abs 3 ZustG; § 78 Abs 2 KO

