§ 26 Abs 2 ZustG
Sofern die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die erfolgte Zustellung nicht auf andere Weise Nachweisen kann, ist die Richtigkeit der Parteienbehauptung über das Nichteinlangen des Schriftstücks zu vermuten.
§ 26 Abs 2 ZustG
Sofern die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die erfolgte Zustellung nicht auf andere Weise Nachweisen kann, ist die Richtigkeit der Parteienbehauptung über das Nichteinlangen des Schriftstücks zu vermuten.
