Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert die im verfahrensgegenständlichen Fall aufgrund eines Auftrags des Amtstierarztes veranlasste Betriebssperre eines Futtermittelunternehmens als unzulässigen und unverhältnismäßigen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 16 Abs 2 FuttermittelG 1993

