§ 71 Abs 1 AVG
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur infolge der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung in Betracht, nicht aber infolge der versäumten Geltendmachung eines bestimmten Vorbringens.
VwGH 5.7.2000, 2000/03/0045

