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Ausgewählte Judikatur der Höchstgerichte - Verwaltungs(straf)Verfahren

VerwaltungsrechtZUV aktuell 2000, 21 Heft 4 v. 1.12.2000

§ 71 Abs 1 AVG

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur infolge der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung in Betracht, nicht aber infolge der versäumten Geltendmachung eines bestimmten Vorbringens.

VwGH 5.7.2000, 2000/03/0045

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