§ 7 Abs 1 AVG; Art 6 Abs 1 MRK
In Hinblick auf die Bindungswirkung an die Rechtsmeinung des VfGH bei der Erlassung eines Ersatzbescheides im zweiten Rechtsgang ist die Annahme einer Parteilichkeit des beteiligten UVS-Einzelmitglieds nicht gerechtfertigt.

