§ 103 Abs 2 KFG; Art 6 Abs 3 EUV; Art 6 MRK
Die Rezeption der MRK in das Gemeinschaftsrecht hatte nicht die Verdrängung entgegenstehender nationaler Normen zur Folge. Die in § 103 Abs 2 KFG normierte Auskunftspflicht steht mit der gebotnen Unschuldsvermutung in Einklang.

