§ 22 Abs 1 VStG; § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG
Der VwGH beschreibt die Bestimmungsmerkmale eines fortgesetzten Delikts und erläutert, dass ein Fortsetzungszusammenhang nur bei zumindest bedingt vorsätzlichen Tathandlungen angenommen werden kann.
§ 22 Abs 1 VStG; § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG
Der VwGH beschreibt die Bestimmungsmerkmale eines fortgesetzten Delikts und erläutert, dass ein Fortsetzungszusammenhang nur bei zumindest bedingt vorsätzlichen Tathandlungen angenommen werden kann.
