Zusammenfassung: Im Fall einer altersbedingten, die Einheit des Zulassungsscheins gefährdenden Brüchigkeit muss die Ablieferungs- und Antragspflicht nach § 41 Abs 4 KFG berücksichtigt werden. Eine Unterlassung kann aber mit einer Ermahnung sanktioniert werden, sofern die Erkennbarkeit des einheitlichen Zulassungsscheins noch gewährleistet ist.
Rechtsgrundlagen: § 41 Abs 4 KFG; § 21 Abs 1 VStG

