Da ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH als Zwischenverfahren zu qualifizieren ist, sind die dabei entstehenden Kosten nicht ersatzfähig.
VwGH 20.09.1999, 99/10/0069; VwGH 99/10/0070
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Da ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH als Zwischenverfahren zu qualifizieren ist, sind die dabei entstehenden Kosten nicht ersatzfähig.
VwGH 20.09.1999, 99/10/0069; VwGH 99/10/0070
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