Zusammenfassung: Ein als Privatgrund gekennzeichneter firmeneigener Parkplatz wie auch das umliegende Firmengelände ist nicht als Strasse mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 StVO
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Zusammenfassung: Ein als Privatgrund gekennzeichneter firmeneigener Parkplatz wie auch das umliegende Firmengelände ist nicht als Strasse mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 StVO
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