Einbringungsvorgänge gem Art III UmgrStG sind nur dann von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn die zweijährige Behaltefrist des § 22 Abs 4 UmgrStG erfüllt ist. Unterbleibt gem § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG die Gewährung einer Gegenleistung, so bleibt für die Anwendung des Art 4 Abs 1 lit b der KapitalansammlungsRL 2008/7/EG kein Raum.
UFS 6. 6. 2012, RV/0583-L/11

