Der UFS Wien hat kürzlich (24. 1. 2012, RV/0674-W/10, veröffentlicht am 13. 2. 2011) eine Berufungsentscheidung über die abgaben- und finanzstrafrechtliche Einordnung von liechtensteinischen Familienstiftungen getroffen. Diese Entscheidung ist bereits seine zweite zu dieser Thematik. Schon im November 2010 (UFS Wien 17. 11. 2010, RV/3310-W/09) hatte derselbe Senat bereits einmal - mit ähnlichem Ergebnis bei jedoch abweichendem Sachverhalt - entschieden. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig und können im Ergebnis kritisch hinterfragt werden.

