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Der Antrag auf Entscheidung durch den Spruchsenat gemäß § 58 Abs 2 lit b FinStrG im Lichte der Prozessökonomie – eine ressourcenschonende Novelle?

FinanzstrafrechtAufsätzeMag. Madeleine Grünsteidl , MMag. Alexander LangZSS 2025, 143 Heft 3 v. 22.12.2025

Das Finanzstrafrecht sieht die Möglichkeit vor, eine Entscheidung durch den Spruchsenat bei grundsätzlicher Einzelbeamtenzuständigkeit zu beantragen. Für den Fall, dass ein vereinfachtes Verfahren nach § 143 FinStrG durchgeführt wird, ist der Antrag jedoch bereits im Einspruch gegen die erlassene Strafverfügung zu stellen. Stellt man den Antrag nicht, verwirkt das Recht. Zumal in der Praxis oftmals Strafverfügungen nach Abschluss einer Außenprüfung ohne weitere Ermittlungshandlungen seitens der Finanzstrafbehörde erlassen werden, soll der Artikel sowohl die Zweckmäßigkeit als auch die Praxistauglichkeit dieser einschränkenden Bestimmung hinterfragen.

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